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   BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67   

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https://dejure.org/1968,18
BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67 (https://dejure.org/1968,18)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1968 - VIII C 20.67 (https://dejure.org/1968,18)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1968 - VIII C 20.67 (https://dejure.org/1968,18)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1969, 402
  • DVBl 1969, 482
  • DÖV 1969, 352
  • DÖV 1969, 353
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerfGE 12, 45 [55]).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 84.63

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung des Wehrdienstes aus

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 58.62
    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 35.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.
  • BVerwG, 24.07.1959 - VII C 144.59

    Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 20.67
    Zwar hat der seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung BVerwGE 9, 100, auf die der Kläger sich beruft, ausgesprochen, daß die Behörden und Gerichte insbesondere von Kriegsdienstverweigerern, die in jugendlichem Alter stünden, keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürften und daß zudem das Gewissen des Wehrpflichtigen Wandlungen unterworfen sein könne.
  • BVerwG, 06.03.1969 - VIII B 21.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletztim Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

    Es hat sich aber im Rahmen des vom Gesetz der Tatsacheninstanz überlassenen Aufgabenbereichs gehalten, wenn es in Anbetracht der außerordentlichen Kürze des für das Entstehen der Gewissensentscheidung hier überhaupt in Betracht kommenden Zeitraumes und unter Würdigung des gegebenen Sachverhaltes aus dem Fehlen besonderer Umstände die den Eintritt der Gewissensentscheidung als glaubhaft erscheinen ließen, den Schluß gezogen hat, daß eine solche nicht vorliegt (vgl. hierzu auch das angeführte Urteil BVerwG VIII C 20.67).

    Hieraus ergibt sich jedoch, wie der hier entscheidende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, in dem Urteil BVerwG VIII C 20.67 dargelegt hat, lediglich der zutreffende Gedanke, daß für das Gericht die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch dann möglich ist, wenn die Angaben und Aussagen, die der Kriegsdienstverweigerer selbst hierzu macht, unsicher und widersprüchlich oder schwankend sind, und daß daher auch in einem solchen Falle das Verwaltungsgericht an seine auf § 86 Abs. 1 VwGO beruhende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebunden bleibt.

    Sie ist jedoch, wie der Senat in dem Urteil BVerwG VIII C 20.67 in Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts dargelegt hat, grundsätzlich allein von der Tatsacheninstanz zu treffen und kann aus dem Gesichtspunkt von Verfahrensverstößen ohne eine - im Revisionsverfahren zu erhebende - entsprechende Verfahrensrüge nicht nachgeprüft werden.

  • BVerwG, 14.02.1969 - VIII B 20.67

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt im Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.

    Hieraus ergibt sich jedoch, wie der hier entscheidende Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - ausgeführt hat, lediglich der zutreffende Gedanke, daß für das Gericht die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe auch dann möglich ist, wenn die Angaben und Aussagen, die der Kriegsdienstverweigerer selbst hierzu macht, unsicher und widersprüchlich oder schwankend sind, und daß daher auch in einem solchen Falle das Verwaltungsgericht an seine auf § 86 Abs. 1 VwGO beruhende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebunden bleibt.

    Denn der hier entscheidende Senat hat im Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - diese Rechtsfrage erneut einer Prüfung unterzogen und dabei die Berechtigung einer solchen Beschränkung der gesetzlichen Befugnisse der Tatsacheninstanz grundsätzlich verneint.

  • BVerwG, 03.04.1973 - VI B 10.73

    Rechtsmittel

    Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der bisher für Wehrpflichtsachen zuständig war, hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Erörterung gedachter Konfliktsituationen mit dem Kriegsdienstverweigerer bei dessen Parteivernehmung zulässig und sachdienlich ist, um aus der Art seiner Reaktion und seiner Auseinandersetzung mit einschlägigen Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. u.a.Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22 = DVBl. 1969, 402 = DÖV 1969, 353] undvom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38]).

    Führen die Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht bei einer solchen Erörterung während der persönlichen Vernehmung des Klägers erlangt hat, zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, so binden diese gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht (vgl.Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, vom 26. November 1969 - BVerwG VIII C 176.67 - undvom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 -).

    Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit der Erörterung verschiedener konstruierter Konfliktsituationen nicht in unzulässiger Weise überfordert und seine Antworten hierauf auch nicht mit Maßstäben bewertet, die im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilenvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - undvom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 -, stehen.

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